Verwaltungsgericht Dresden Beschluss v. 02.12.2020: Uneingeschränkte Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum unverhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht Dresden hat am 02.12.2020, Az. VG Dresden 02.12.2020 – 6 L 824/20 hier im Volltext, in einem von mir selbst betriebenen Verfahren, einen Beschluss veröffentlicht, wonach die in der Allgemeinverfügung angeordnete uneingeschränkte Maskenpflicht im öffentlichen Raum unverhältnismäßig und rechtswidrig ist. Der Kostenbeschluss erging, nachdem das Verfahren von beiden Seiten in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Zur Klarstellung: Der Beschluss betrifft die „alte“ Allgemeinverfügung vom 23.10.2020, die zwischenzeitlich widerrufen wurde und nicht die aktuelle vom 01.12.2020. Die Entscheidung ist allerdings von einiger Bedeutung, denn das Gericht geht inhaltlich darauf ein, warum die uneingeschränkte Maskenpflicht im öffentlichen Raum unverhältnismäßig ist.

Das Gericht führt hierzu aus:

>> […] Allerdings ging die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung über das erforderliche Maß hinaus, weil sie ausnahmslos auch in Situationen galt, in denen selbst ein Vielfaches des Mindestabstand von 1,5 m (§ 2 Abs. 9 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 21. Oktober 2020) gewährleistet war und sich deswegen die Gefahr, dass der Mindestabstand von 1,5 m (§ 2 Abs. 9 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 21. Oktober 2020) nicht eingehalten werden konnte, ausschließen ließ. Auch und gerade bei einer weitläufigen Festlegung des Gebiets, in dem eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist und das sich – wie hier – über eine zusammenhängende Fläche über mehrerer Stadtteile erstreckte, erscheint es unter infektionsschutzrechtlichen Aspekten nicht nachvollziehbar, dass die betroffenen Personen die Mund-Nasen-Bedeckung selbst dann nicht zwischenzeitlich ablegen dürfen, solange und soweit auch ein Vielfaches des Mindestabstand zu Menschen außerhalb des nach § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO privilegierten Personenkreises eingehalten wird. Dies gilt umso mehr, als dass die Verdünnung etwaiger virushaltiger Partikel unter freiem Himmel signifikant höher ist als in geschlossenen Räumen und das Risiko einer Weiterverbreitung des Virus dadurch erheblich reduziert.<<

Diese uneingeschränkte Maskenpflicht perpetuiert sich in der aktuellen Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt vom 01.12.2020, weil erneut keine Differenzierung vorgenommen wird, insbesondere soweit und solange das Abstandsgebot in den weitläufig betroffenen Gebieten gewahrt bleibt. Ich halte deshalb (insoweit) die neue Allgemeinverfügung vom 01.12.2020 ebenfalls für rechtswidrig.

VG Dresden Az. 6L 824/20