Verteidigungsministerium muss Daten zum Hubschrauberflug der Ministerin herausgeben

Das Verwaltungsgericht Köln hat in zwei Urteilen entschieden, dass das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet ist, Informationen zum Hubschrauberflug und Truppenbesuch der ehemaligen Verteidigungsministerin Christine Lambrecht in Bramstedtlund am 13. April 2022 herauszugeben. Die geforderten Unterlagen umfassen das Programm des Truppenbesuchs, Berechnungen der Flugbereitschaft, Dienstvorschriften der Bundeswehr zur Nutzung von Luftfahrzeugen sowie verschiedene Unterlagen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.

Hintergrund des Gerichtsentscheids ist das Interesse von Journalisten, umfassende Informationen zum Truppenbesuch mit dem Hubschrauber zu erhalten. Am genannten Datum besuchte die damalige Bundesverteidigungsministerin zusammen mit ihrem Sohn eine Bundeswehreinheit in Bramstedtlund und reiste am nächsten Tag mit dem Auto in den Urlaub nach Sylt. Zwei Journalisten stellten Anträge auf Informationszugang zu den relevanten Unterlagen beim Verteidigungsministerium. Das Ministerium gewährte die Anträge nur teilweise und lehnte den Rest ab, woraufhin die Journalisten Klage erhoben.

Die Klagen der Journalisten waren überwiegend erfolgreich. Das Gericht argumentierte, dass die vom Ministerium vorgebrachten Gründe für die Verweigerung der Informationen nicht stichhaltig seien. Die Behauptung, dass die Offenlegung der Informationen negative Auswirkungen auf militärische und sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr habe, wurde als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen. Insbesondere fehlte es an konkreten Darlegungen des Ministeriums. Die Aussage, dass aus den Informationen zum Programmablauf Rückschlüsse auf zukünftige Truppenbesuche und die Fähigkeiten des besuchten Bataillons gezogen werden könnten, wurde als unzureichend konkret betrachtet. Gleiches galt für die Annahme des Ministeriums, dass durch die Kenntnis der Dienstvorschriften zur Nutzung von Luftfahrzeugen gezielte Ausspäh- und Spionageversuche unternommen werden könnten.

Quelle: VG Köln Aktenzeichen: 13 K 6963/22 und 13 K 93/23