Viele Online-Coaches auf Insta & Co. können tief durchatmen; das OLG Hamburg hat am 20.02.2024 entschieden, dass Online-Coaching ohne Überwachung des Lernerfolgs nicht der Zulassung nach § 12 FernUSG bedarf. Der Coaching-Anbieter hat daher einen Anspruch auf Vergütung.
Im streitgegenständlichen Fall stand die individuelle Beratung und Begleitung des Beklagten im Vordergrund, nicht die Vermittlung von systematisch didaktisch aufbereitetem Lehrstoff. Der Vertrag enthielt keine Vereinbarung über eine „Überwachung“ des Lernerfolgs (sog. Lernerfolgskontrolle). Der Beklagte hat im Prozess auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig wäre.
Das Urteil des OLG Hamburg ist eine wichtige Entscheidung für die Praxis des Online-Coachings. Es stellt klar, dass Online-Coaching ohne Lernerfolgskontrolle nicht dem FernUSG unterliegt. Dies bedeutet, dass Coaching-Anbieter keine (teure) Zulassung nach § 12 FernUSG benötigen, um ihre Leistungen online anbieten zu können.
Dem gestern ergangenen Urteil des OLG Hamburg steht auch nicht das Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 – 3 U 85/22 entgegen. Im dort entschiedenen Fall hatte die Beklagte – anders als der Beklagte im streitgegenständlichen Fall – Zugang zu einer „Akademie“, die auch „Prüfungen“ beinhaltete und das jeweils nächste Videokursmodul wurde erst dann freigeschaltet, wenn der vorangehende Abschnitt angesehen worden war. Entsprechende Bestandteile einer Erfolgskontrolle wies der streitgegenständliche Vertrag aber gerade nicht auf.
- Urteil des OLG Hamburg vom 20.02.2024 – 8 U 12/23
- https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/__12.html